Interfraktionell: Moratorium | Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Wolfsburg

Die Fraktionen FDP, SPD und Linke & Piraten beantragen:

1. Alle für 2020 und 2021 vorgesehenen Straßenbauprojekte der Stadt Wolfsburg, für die nach Paragraph 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Niedersachsen bzw. der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Wolfsburg Straßenbaubeiträge erhoben werden müssen, werden zurückgestellt.

2. Alle Bescheide für gebührenpflichtige Straßenbauprojekte in Wolfsburg, deren Versanddatum nach dem Beschluss dieses Antrages liegt, werden zurückgestellt.

3. Eine alternative Finanzierungsmöglichkeit wird umgehend erarbeitet.

 

Begründung:

Ein Drittel der Kommunen in Niedersachsen hat die Straßenbaubeitragssatzung bereits abgeschafft – darunter beispielsweise die Landeshauptstadt Hannover.

Die zurzeit in der Stadt Wolfsburg geltende Regelung steht bei den Anliegerinnen und Anliegern sanierungsbedürftiger Straßen zu Recht massiv in der Kritik, stellt sie, insbesondere sozial schwächere und ältere Menschen, nicht selten vor finanzielle Herausforderungen – zumal sie weder ein Eigentums- noch ein Mitwirkungsrecht an der Ausbaumaßnahme erwerben. Lediglich Anlieger/innen von Kreis-, Landes- und Bundesstraßen müssen nicht anteilig für die Kosten aufkommen.

Da nach § 6b Abs. 7 NKAG 1 die Möglichkeit besteht, die Grundstückseigentümer/innen zu entlasten und von den Beiträgen freizustellen, beantragen die Fraktionen, dass eine alternative Finanzierungsmöglichkeit erarbeitet wird.

 

 

1 (7) Die Gemeinden können in der Satzung bestimmen, dass Grundstücke, für die in einem  bestimmten Zeitraum

 

1.    Erschließungsbeiträge oder Ausbaubeiträge nach dem Baugesetzbuch (§§ 127, 154 BauGB) erhoben wurden,

2.    Beiträge nach § 6 erhoben wurden,

3.    Kosten der erstmaligen Herstellung der Verkehrsanlage aufgrund eines Vertrages zu entgelten waren oder

4.    eine Ablösung nach § 6 Abs. 7 Satz 5 erfolgt ist, bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages nicht berücksichtigt und deren Grundstückseigentümer nicht beitragspflichtig werden. Der nach Satz 1 zu bestimmende Zeitraum soll höchstens 20 Jahre seit der Entstehung des Beitragsanspruchs betragen; bei der Bestimmung des Zeitraums sollen die übliche Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen und der Umfang der damaligen Belastung berücksichtigt werden.

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