Grundsätzliche planerische Berücksichtigung von Photovoltaik-Anlagen

Der Rat der Stadt fasst folgenden Grundsatzbeschluss:

1. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen wird unter Beachtung des Abwägungsgebots gemäß § 9 (1) Nr. 23 b) BauGB zukünftig in der Regel die Installation von Photovoltaikanlagen vorgeschrieben. In Bebauungsplänen sind Regelungen so zu formulieren, dass eine effiziente Stromproduktion für den Eigenverbrauch und für Mietshäuser möglich ist.

2. Bei Grundstückskauf- oder Erbpachtverträgen der Stadt ist Installation der PV-Anlage mit einer Fläche entsprechend dem voraussichtlichen zukünftigen Strombedarf des entstehenden Gebäudes zu vereinbaren.

3. Bei Abschluss städtebaulicher Verträge ist unter den Voraussetzungen des § 11 (1) Nr. 4 BauGB ebenso zu verfahren.

4. Die Verpflichtung zur Installation einer Photovoltaikanlage entfällt, wenn die Pflichten aus dem EEWärmeG vollständig über eine Solarthermieanlage des Gebäudes erfüllt werden. 

Begründung

Photovoltaikanlagen erzeugen Elektrizität direkt aus Sonnenlicht – abgasfrei! Sie ermöglichen somit eine umweltfreundliche Stromversorgung. Die Nutzung des auf dem Dach erzeugten Stroms senkt die Belastung der Umwelt durch Schadstoffe und leistet einen wichtigen Beitrag für den Erfolg der Energiewende.

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