Stärkung der Ortsräte

Die Fraktion Linke & Piraten beantragt:

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

die Ratsfraktion der Piratenpartei beantragt:

dem Beispiel der Stadt Braunschweig entsprechend eine Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wolfsburg, um die Gestaltungsmöglichkeiten für eine bürgernahe Kommunalpolitik in den Ortsräten zu verbessern und den Ortsräten weitere Zuständigkeiten zuzuweisen.

Die Hauptsatzung der Stadt Wolfsburg soll in § 12 wie folgt ergänzt werden: § 12 Aufgaben der Ortsräte

(1) Der Ortsrat wahrt die Belange der Ortschaft und wirkt auf ihre gedeihliche Entwicklung innerhalb der Stadt Wolfsburg hin.

(2) Der Ortsrat entscheidet in den Angelegenheiten nach § 93 NKomVG (Entscheidungsrecht).

(3) Der Ortsrat ist insbesondere in den Angelegenheiten nach § 94 NKomVG rechtzeitig vor Beratung in dem zuständigen Fachausschuss des Rates zu hören (Anhörungsrecht).

(4) Über den gesetzlich festgelegten Aufgabenbereich hinaus entscheiden die Ortsräte in folgenden Angelegenheiten:

1. Benennung und Umbenennung von Büchereien, Begegnungsstätten, kulturellen Einrichtungen, Jugendeinrichtungen, Kindertagesstätten, Bädern, Sportanlagen, Friedhöfen, Parks, Gärten und Landschaftsteilen (z. B. Teiche, kleine Waldungen), soweit deren Bedeutung über den Stadtbezirk nicht hinausgeht.

2. Längerfristige ausschließliche Überlassung gemeindlicher Einrichtungen oder Teilen davon im Stadtbezirk an Dritte, soweit nicht durch vom Rat beschlossene Richtlinien geregelt.

3. Bauliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung von Straßen, die nicht wesentlich über die Stadtbezirksgrenzen hinausführen, keine wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung haben und nicht im Rahmen einer mehrere Straßen erfassenden Gesamtmaßnahme mit überbezirklicher Auswirkung vorgenommen werden.

4. Festlegung von Prioritäten zur Einrichtung von Verkehrsinseln, soweit es sich um den eigenen Wirkungskreis handelt.

5. Errichtung, Unterhaltung und Veränderung von Erschließungs-einrichtungen (Spielplätze, Wege, Picknickplätze etc.) in Waldungen und Forstanlagen.

6. Um- und Ausbau, Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Beleuchtungseinrichtungen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Ausgenommen sind die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht und Maßnahmen, die durch Satzung oder Planfeststellungsbeschluss festgelegt sind.

7. Die Verkehrsplanung im Bereich des eigenen Wirkungskreises, mit Ausnahme des ÖPNV, soweit deren Bedeutung über den Stadtbezirk nicht hinausgeht.

8. Aufstellung und Abbruch von Denkmälern, Kunstwerken, Brunnen u. ä. sowie deren Standortbestimmung und Gestaltung, es sei denn, es handelt sich um Gegenstände, für die nach dem Denkmalschutzgesetz eine Denkmalschutzbehörde zuständig ist oder es handelt sich um den Abbruch von Objekten, die vor der Einrichtung der Stadtbezirksräte aufgestellt wurden.

9. Entsendung von Vertretern in Organe und andere Gremien, soweit deren Zuständigkeit auf den jeweiligen Stadtbezirk beschränkt ist.

(5) Den Stadtbezirksräten werden Haushaltsmittel in dem durch die Haushaltssatzung festgelegten Umfang auf ihren Antrag hin als Budget zugewiesen.

Begründung

Alles, was in Ortskenntnis besser geregelt werden kann, soll zukünftig vor Ort entschieden werden. Deshalb soll der Zuständigkeitskatalog über die gesetzlichen Pflichtzuständigkeiten des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hinausgehend erweitert werden. Insbesondere die Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen ist im zurückliegenden Kommunalwahlkampf Gegenstand reger Diskussion gewesen.
Die Ortsräte sollen sich mit den Angelegenheiten, in denen ihnen ein Anhörungsrecht zusteht, bereits befassen, bevor die Beratung im zuständigen Fachausschuss beginnt. Außerdem sollen die Ortsräte – wie gesetzlich vorgesehen – über ihre finanziellen Angelegenheiten im Rahmen eines zugewiesenen Budgets eigenständig entscheiden dürfen.
Mit diesen Änderungen werden effektive Möglichkeiten geschaffen, um zukünftig zu verhindern, dass Ortsratsmitglieder Bürgerinitiativen gründen, um sich auf diese Weise gegen die eigene unzulängliche Ortsratstätigkeit zu wehren.

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